Bonitätsrating durch Creditreform

Einige öffentliche Finanzierungsprogramme wie z.B. die Mikrobeteiligung vom Bund, die über die Beteiligungsgesellschaften der Länder ausgereicht wird, richten sich bei ihrer Vergabe nach dem Bonitätsindex der Creditreform u.a. Wirtschaftsauskunfteien wie z.B. Bürgel u.a.
Daher ist es überaus wichtig, vor einer Beantragung dieser Finanzierungen eine sogenannte
Eigenauskunft vor allem bei der für den Antragsteller zuständigen Creditreform einzuholen
und sich anschließend selbst und eventuell auch mit professioneller Hilfe mit dem von der
Creditreform festgelegten Bonitätsindex zu befassen.
Oftmals stellt man dabei fest, dass bei bilanzierenden Unternehmen die von der Creditreform ausgewiesenen Zahlen und Bilanzkennzahlen ein falsches Bild darstellen.
Vor allem seit der Einführung der Hinterlegung beim Bundesanzeiger für Jahresabschlüsse von Kleinstkapitalgesellschaften fehlen in den hinterlegten Daten wichtige Bilanzinformationen wie z.B. der erwirtschaftete Jahresüberschuss.
In einem kürzlich von mir betreuten Fall wies die Creditreform eine Erfolgsquote von 0 bzw. sogar eine negative Erfolgsquote aus, obwohl sehr hohe Jahresüberschüsse erzielt worden waren.
Leider war in diesem Falle der Steuerberater nicht bereit, den kompletten Jahresabschluss also sowohl Bilanz als auch Gewinn- und Verlustrechnung nachträglich zu veröffentlichen.
In solchen Fällen bleibt dann nur der Weg, den kompletten Jahresabschluss selbst oder mit
professioneller Hilfe beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder sich direkt mit der zustän-
digen Creditreform in Verbindung zu setzen und dieser den kompletten Jahresabschluss zur
Verfügung zu stellen.
Bevor eines davon oder auch beides durchgeführt wird, sollte der betreffende Jahresabschluss mit Vorjahr jedoch einem Bilanzrating unterzogen werden, da es auch heute noch oftmals vorkommt, dass Steuerbilanzen oder sogenannte Einheitsbilanzen (Bilanzen in denen Handels- und Steuerrecht vereint berücksichtigt sind), insbesondere von Steuerberatern beim Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen sind aber die handelsrechtlichen Bilanzen.
Da die Steuerbilanzen in den überwiegenden Fällen mit dem Ziel einer minimalen Steuerlast erstellt werden, kann es hier zu einem völlig falschen Bild kommen, welches die tatsächliche Leistung des Unternehmens nicht widerspiegelt.
Klassiker sind dabei die Übertragung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g
Einkommensteuergesetz (EStG) auf getätigte Investitionen in Form eines Abzuges von den
Anschaffungskosten des Investitionsgutes, die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
nach dem gleichen § 7g EStG oder auch die Übertragung von § 6 b EStG-Rücklagen u.a.
steuerlicher Maßnahmen. Auch Versicherungsentschädigungen können in diesem
Zusammenhang eine Rolle spielen.
Vor allem die Sonderabschreibungen nach §7g ESG und die Übertragung von IAB auf die getätigte Investition mindern den steuerlichen Jahresüberschuss, jedoch nicht den
handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
Dies kann zu ganz erheblichen Unterschieden zwischen beiden Jahresabschlüssen führen, die sich dann in einem schlechten Bilanzrating und letztlich in einem schlechteren Bonitätsindex bei Creditreform u.a. niederschlagen.
Auch werden Sie dann nach diesen Zahlen von z.B. den Beteiligungsgesellschaften der Länder beurteilt, was schon oftmals zu einer Unglaubwürdigkeit des antragstellenden Unternehmens geführt hat, da diese Beteiligungsgesellschaften meist den Steuerberatern mehr Glauben schenken als den Unternehmen.
Des Weiteren gibt es bei der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Vorschriften für die Bilanzierung. Beispielsweise seien hier Entwicklungskosten für Produkte und aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge genannt. Diese dürfen in der Handelsbilanz angesetzt werden, in der Steuerbilanz jedoch nicht. Dies betrifft vor allem junge Unternehmen, also genau solche, auf die die Förderprogramm ausgerichtet sind und die dann dennoch nicht gefördert werden.
Klassiker sind dabei die Übertragung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g
Einkommensteuergesetz (EStG) auf getätigte Investitionen in Form eines Abzuges von den
Anschaffungskosten des Investitionsgutes, die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
nach dem gleichen § 7g EStG oder auch die Übertragung von § 6 b EStG-Rücklagen u.a.
steuerlicher Maßnahmen. Auch Versicherungsentschädigungen können in diesem
Zusammenhang eine Rolle spielen.
Durch ein solches Bilanzrating ist es mir in den meisten bisherigen Fällen gelungen, die Förderfähigkeit herzustellen.
Bild von Dipl. Ökonom Holger Meier, dem Besitzer dieser Website
Dipl. Ökonom Holger Meier
Rating Advisor (IHK)
Unternehmensberater
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