Vor allem die Sonderabschreibungen nach §7g ESG und die Übertragung von IAB auf die getätigte Investition mindern den steuerlichen Jahresüberschuss, jedoch nicht den
handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
Dies kann zu ganz erheblichen Unterschieden zwischen beiden Jahresabschlüssen führen, die sich dann in einem schlechten Bilanzrating und letztlich in einem schlechteren Bonitätsindex bei Creditreform u.a. niederschlagen.
Auch werden Sie dann nach diesen Zahlen von z.B. den Beteiligungsgesellschaften der Länder beurteilt, was schon oftmals zu einer Unglaubwürdigkeit des antragstellenden Unternehmens geführt hat, da diese Beteiligungsgesellschaften meist den Steuerberatern mehr Glauben schenken als den Unternehmen.
Des Weiteren gibt es bei der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Vorschriften für die Bilanzierung. Beispielsweise seien hier Entwicklungskosten für Produkte und aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge genannt. Diese dürfen in der Handelsbilanz angesetzt werden, in der Steuerbilanz jedoch nicht. Dies betrifft vor allem junge Unternehmen, also genau solche, auf die die Förderprogramm ausgerichtet sind und die dann dennoch nicht gefördert werden.